Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe
Jeder Anwalt ist standesrechtlich verpflichtet, auch Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen, wenn es die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines Hilfesuchenden nicht zulassen.Auf Antrag des Mandanten kann für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit Beratungshilfe und für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Antragsformulare können Sie hier abrufen: (PKH-Antrag, Beratungshilfeantrag)Der Erfolg beider Anträge setzt neben der wirtschaftlichen Notlage voraus, dass eine positive Prognose für das vom Mandanten hauptsächlich verfolgte Ziel besteht, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller in der Hauptsache gewinnen kann.Erwähnenswert ist zudem, dass die Prozesskostenhilfe lediglich die eigenen Anwaltskosten abdeckt.
Gewinnen Sie also den Rechtsstreit, entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Verlieren Sie ihn aber, müssen Sie trotz Prozesskostenhilfegewährung damit rechnen, die Kosten der Gegenseite zu übernehmen. Dementsprechend ist es für Sie wichtig, schon vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens genau zu wissen, welche Risiken für Sie bestehen.Es ist mir eine Ehrenpflicht, Ihnen bei der Stellung eines PKH-Antrages oder eines Antrages auf Beratungshilfe zu helfen. Gerne kläre ich mit Ihnen in einem gemeinsamen Gespräch, ob sich Ihre rechtlichen Interessen über diese staatlichen Hilfemöglichkeiten umsetzen lassen und ob für Sie Kostenrisiken bestehen.Im Bereich des Strafrechts werden Beratungs- und Prozesskostenhilfe jedoch nicht gewährt. Hier kann ab einer bestimmten Strafandrohung Pflichtverteidigung beantragt werden.